§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der im Jahre 1928 gegründete Verein führt heute den Namen SV „Fortuna“ Nauort e.V.
und hat seinen Sitz in Nauort. Er ist Mitglied im Sportbund Rheinland e.V., im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter der Nummer 6 VR 129 eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Vereinsfarben sind blau/weiß.
§ 2 Geschäftsjahr und Gerichtsstand
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Gerichtsstand ist Montabaur.
§ 3 Mitgliedschaft
A. Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
- Wer Mitglied des Vereins werden will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft beginnt im Monat der Antragstellung.
- Mit Beginn der Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach §§ 21-79 BGB.
B. Arten der Mitgliedschaft
- Aktive Mitglieder sind diejenigen, die am aktiven Wettkampf- oder Trainingsbetrieb teilnehmen und sich als solche an- bzw. umgemeldet haben.
- Passive Mitglieder sind diejenigen, die nicht am aktiven Wettkampf- und Trainingsbetrieb teilnehmen und sich als solche an- bzw. umgemeldet haben. Ummeldungen müssen schriftlich (formlos) an den Vorstand erfolgen, mit sechswöchiger Frist zum Quartalsende. Eine schriftliche Bestätigung erfolgt
nicht. Die passive Mitgliedschaft beginnt im darauf folgenden Quartal. Juristische Personen sind grundsätzlich passive Mitglieder.
- Ehrenmitglieder sind diejenigen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung setzt voraus, dass sich das Mitglied um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von Beitragszahlungen befreit.
C. Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch :
- a) den Tod
- b) freiwilligen Austritt
- c) Ausschließung
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und kann nur mit sechswöchiger Frist zum Quartalsende erfolgen.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn :
a) die satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht erfüllt und die Anordnungen des Vorstandes nicht befolgt werden,
b) rückständige Mitgliedsbeiträge oder sonstige Gebühren einen Monat nach Fälligkeit und einmaliger Mahnung nicht gezahlt werden,
c) gegen die Interessen des Vereins verstoßen worden ist oder sich ein Mitglied unsportlich verhält,
d) sich ein Mitglied unehrenhafter Handlungen schuldig macht.
- Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen.
- Beim Ausscheiden aus dem Verein sind vereinseigene und vereinsbezogene Gegenstände zurückzugeben.
§ 4 Beiträge
- Die monatlichen Mitgliedsbeiträge, außerordentliche Beiträge, sowie die möglichen Zahlungsmodalitäten sind in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt. Diese wird, den jeweiligen Erfordernissen entsprechend, in der Jahreshauptversammlung festgelegt.
- Der Beitrag ist eine Bringschuld und im Voraus fällig.
- Juristische Personen haben mindestens den Beitrag eines erwachsenen Einzelmitglieds zu entrichten.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen Mitsprache- , aber kein Stimmrecht.
- In den Vorstand können nur Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden, mit Ausnahme der Jugendvertreter, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen.
- Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 19. Lebensjahr Stimmrecht.
- Wählbarkeit besteht sowohl für aktive, als auch für passive Mitglieder.
- Juristische Personen haben grundsätzlich nur eine Stimme.
§ 6 Maßregelungen
- Gegen Mitglieder, die gegen die Vereinssatzung oder Vorstandsbeschlüsse verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden :
a) Verweis
b) angemessene Geldbuße
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Wettkampf- und Trainingsbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
- Bei der Abstimmung ist die einfache Stimmenmehrheit des Vorstandes erforderlich.
- Der Bescheid über die Maßregelung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Die Maßregelung tritt mit dem Tag der Abstimmung in Kraft.
§ 7 Ehrungen
A. Ehrung für langjährige Vereinszugehörigkeit
- Die silberne Vereinsnadel mit Urkunde erhalten alle Mitglieder, die dem Verein mindestens 25 Jahre angehören.
- Die goldene Vereinsnadel mit Urkunde erhalten alle Mitglieder, die
a) dem Verein mindestens 50 Jahre angehören,
b) dem Verein mindestens 40 Jahre angehören und das 60. Lebensjahr vollendet haben.
B. Ehrung für besondere Verdienste um den Verein
- Hat sich ein Mitglied in besonderer Weise verdient gemacht, so kann es mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Gesamtvorstandes für eine Ehrung eines Fachverbandes oder sonstiger Institutionen vorgeschlagen werden.
§ 8 Vereinsorgane
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Es gibt zwei Arten von Mitgliederversammlungen :
a) ordentliche Mitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlung)
b) außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die Jahreshauptversammlung soll bis zum 30. April eines jeden Jahres stattfinden. Die Einladung hierzu erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten soll :
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Berichte der Abteilungsleiter
c) Kassenbericht
d) Kassenprüfbericht
e) Wahl eines Versammlungsleiters
f) Entlastung des Vorstandes
g) Neuwahl des Vorstandes (soweit erforderlich)
h) Wahl der Kassenprüfer (soweit erforderlich)
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich erscheint. Die Einberufung erfolgt analog § 9, Abs. 2 unter Angabe der zu beschließenden Sache, wenn es
a) der Vorstand beschließt, oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.
- Alle Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der 1. Vorsitzende, bzw. bei dessen Verhinderung ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Mitgliederversammlungen.
- Zur Beschlussfassung oder Wahl genügt eine einfache Mehrheit, mit Ausnahme einer Satzungsänderung, die eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder benötigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens zwei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge in einer Mitgliederversammlung können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschließt, den Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen.
- Ausgaben für ein einzelnes Objekt, die die halben Jahresbeitragseinnahmen des Vereins übersteigen, bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
- Die Leitung des Vereins obliegt dem Vereinsvorstand. Dieser setzt sich wie folgt zusammen :
- a) geschäftsführender Vorstand:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Kassierer
- 2. Kassierer
- 1. Geschäftsführer
- 2. Geschäftsführer
- b) Gesamtvorstand:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Kassierer
- 2. Kassierer
- 1. Geschäftsführer
- 2. Geschäftsführer
- 1. und 2. Abteilungsleiter der einzelnen Hauptabteilungen
- 1. und 2. Ausschussleiter der ständigen Ausschüsse
- Der 1. Vorsitzende, bzw. im Verhinderungsfall ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist einzuberufen, soweit die Geschäftslage dies erfordert, oder ein Mitglied des Gesamtvorstandes dies beantragt. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, beratende Teilnehmer zu den Sitzungen einzuladen.
- Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind. Insbesondere ist er zuständig für die Bewilligung von Ausgaben.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind zuständig für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, die Aufnahme, Maßregelung und Ehrung von Mitgliedern, sowie für alle Entscheidungen, die die Vereinsinteressen berühren.
- Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt die Satzung.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, wobei einer von ihnen der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss. Im Innenverhältnis wird der zweite Vorsitzende jedoch nur zusammen mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes als dem ersten Vorsitzenden tätig, wenn dieser verhindert ist.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes können sowohl einzeln als auch gemeinschaftlich gewählt werden. Über den Wahlmodus entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl ist öffentlich und erfolgt per Akklamation. Geheime Wahl kann nur für die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beantragt werden. Der Antrag muss vor Wahlbeginn beim Versammlungsleiter gestellt werden, und bei der Abstimmung die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen.
- Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied zu berufen, welches kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung fungiert. Für die Wahl des kommissarischen Vorstandsmitglieds ist eine Mehrheit von zwei Dritteln des Gesamtvorstandes erforderlich. Dies gilt auch, wenn von den Vereins- oder Vorstandsmitgliedern im Laufe des Geschäftsjahres Misstrauensantrag gegen ein Vorstandsmitglied gestellt wird und der Gesamtvorstand unter Ausschluss des Betroffenen mit einer Mehrheit von drei Vierteln ein Ausscheiden für erforderlich ansieht.
- Zu Handlungen für den Verein ist allein der Vorstand berechtigt und verpflichtet. Für Schulden, die dadurch dem eingetragenen Verein erwachsen, haftet nur der Verein selbst als juristische Person mit seinem Vermögen.
- Der geschäftsführende Vorstand, sowie der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden, bzw. des Sitzungsleiters den Ausschlag.
§ 11 Abteilungen
- Der Verein gliedert seine sportlichen Aktivitäten in die, für die einzelnen Sportarten notwendigen Abteilungen auf. Die Einrichtung dieser Abteilungen wird vom Gesamtvorstand beschlossen.
- Die Mitglieder der einzelnen Abteilungen können in einer Mitgliederversammlung der Abteilung einen 1. und 2. Abteilungsleiter bestimmen, die sitz- und stimmberechtigte Mitglieder im Gesamtvorstand sind. Wird innerhalb der Abteilung keine Mitgliederversammlung zu diesem Zweck durchgeführt, erfolgt die Wahl des 1. und 2. Abteilungsleiters in einer Mitgliederversammlung des Vereins.
Mitgliederversammlungen der Abteilungen sind bis zum 30. April eines jeden Jahres durchzuführen. Die Einberufung und Durchführung erfolgt analog § 9 dieser Satzung, wobei der Vorstand in diesem Fall die Abteilungsleitung darstellt.
- Die einzelnen Abteilungen können im Rahmen ihrer Selbstverwaltung eine Abteilungsleitung bilden, die für die Erledigung der abteilungsüblichen Aufgaben zuständig ist.
- Übersteigen die, in den einzelnen Abteilungen anfallenden abteilungsbezogenen Aufwendungen die abteilungsbezogenen Einnahmen der Abteilung, hat der Vorstand des Vereins die Möglichkeit, zur Deckung der Ausgaben der Abteilung den abteilungsbezogenen Vereinsbeitrag anzupassen oder abteilungsbezogene Gebühren zu erheben.
Über die Verwendung des abteilungsbezogenen Vereinsbeitrages bzw. der abteilungsbezogenen Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand in Übereinstimmung mit den Abteilungsleitern.
- Der 1. Vorsitzende, sowie ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes haben Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Abteilungsleitung und in allen Abteilungsversammlungen.
- Die Abteilungen selbst können, soweit erforderlich selbst Unterabteilungen bilden, die für besondere Abteilungsbelange notwendig erscheinen. Die Mitglieder dieser Unterabteilungen können aus ihren Reihen eine Abteilungsleitung bilden, die für die Erledigung der Aufgaben der Unterabteilung zuständig ist. Auch für die Unterabteilung gilt § 11, Abs. 4 dieser Satzung. Die Abteilungsleitung der Unterabteilung ist der Abteilungsleitung der Hauptabteilung gegenüber verantwortlich.
- Alle Abteilungen unterstehen der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
§ 12 Ausschüsse
- Für ständig zu erledigende Vereinsangelegenheiten können ständige Ausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand ernannt werden. Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse bilden aus ihren Reihen eine Ausschussleitung, wobei der 1. und 2. Ausschussleiter von einer Mitgliederversammlung in den Gesamtvorstand gewählt werden können.
- Für besondere Vereinsangelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand ernannt werden.
- Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen bei Bedarf und werden vom jeweiligen Leiter einberufen. Der 1. Vorsitzende, sowie ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes haben Sitz und Stimme in allen Ausschüssen.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Kasse des Vereins wird zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres durch zwei Mitglieder des Vereins geprüft. Diese dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
- Die Kassenprüfer werden jährlich in der Jahreshauptversammlung gewählt und dürfen nur höchstens zwei Jahre im Amt sein, so dass nur einmal Wiederwahl zulässig ist. Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren darf jedoch das gleiche Kassenprüferpaar nur einmal die Kasse prüfen.
- Die Kassenprüfer erstatten in der Jahreshauptversammlung einen Kassenprüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierer.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
- Über die Beschlüsse des Gesamtvorstandes, der Mitgliederversammlungen, der Abteilungsversammlungen, der Sitzungen der Abteilungsleitungen und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.
- Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Alle Vorstandsmitglieder erhalten Kopien der Protokolle der Sitzungen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlungen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erhalten außerdem Kopien der Protokolle der Abteilungsversammlungen, der Sitzungen der Abteilungsleitung und der Ausschüsse.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, nach vorheriger Anmeldung beim Geschäftsführer, die Protokolle einzusehen.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Einziger Tagesordnungspunkt darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ sein.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung kann nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit drei Viertel Stimmenmehrheit beschlossen hat,
oder
b) drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt haben.
- Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung der Gemeinde Nauort oder einen Sportverein der Gemeinde Nauort, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die Neufassung dieser Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 30.03.2001 mit der gemäß § 9, Abs. 5 erforderlichen zwei Drittel Stimmenmehrheit beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung anstelle der vorhergehenden Satzung in Kraft.
Hier gibt es die Satzung zum Download.